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04. Mai 2021
KAV-InfoAusweitung des zeitlichen Rahmens für kurzfristige Beschäftigung
Erleichterungen für kurzfristige Beschäftigungen
Die zulässige Dauer der kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) soll einmalig in diesem Jahr auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen ausgeweitet werden. Die Maßstäbe für die Prüfung der Berufsmäßigkeit, die für § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gelten, bleiben unverändert und verschärfen sich durch diese befristete Sonderregelung nicht.
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18. Dezember 2018
KAV-InfoKurzzeitig Beschäftigte
Die Zeitgrenzen (maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage) für das Vorliegen einer kurzzeitigen Beschäftigung wurden dauerhaft in § 8 SGB IV aufgenommen.
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