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23. Januar 2020
KAV-InfoFreistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter nach Jugendförderungsgesetz
Änderungen bei der Beantragung von Verdienstausfallerstattungen
Freistellungen nach § 23 Abs. 1 JuFöG regelt künftig die Freistellungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein (FreiStVO). Die wesentlichen Änderungen liegen in den eindeutigen Fristsetzungen, welche die bisherige Verordnung offen ließ.
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22. Mai 2018
KAV-InfoVorstandsbeschlüsse
Der Vorstand hat Beschlüsse zu den Themen: Erfordernisse der Ersten und Zweiten Angestelltenprüfung für die Eingruppierung, die Möglichkeiten der Stufenlaufzeitverkürzung und zur Freistellung von Dozenten für eine nebenamtliche Lehrtätigkeit am Ausbildungszentrum für Verwaltung beschlossen.
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17. Dezember 2014
KAV-InfoBezahlte Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder im öffentlichen Dienst – Urteil des BAG vom 05.08.2014 - 9 AZR 878/12 -
Mit Rundschreiben K 4/2014 Nr. 3 haben wir über die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Nr. 40/14 zu dem Urteil vom 05.08.2014 - 9 AZR 878/12 - berichtet. Nachdem uns nunmehr die vollständige Urteilsfassung vorliegt, weisen wir auf Folgendes hin:
In dem der Entscheidung zugrunde...
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16. September 2014
KAV-InfoBezahlte Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder im öffentlichen Dienst – Urteil des BAG vom 05.08.2014 - 9 AZR 878/12 -
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb i. V. m. Satz 2 TVöD hat ein (nicht gesetzlich krankenversicherter) Beschäftigter Anspruch auf bezahlte Freistellung im Umfang von bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr, wenn ein Kind unter zwölf Jahren schwer erkrankt, eine andere Person zur...
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20. August 2014
KAV-InfoBezahlte Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder im öffentlichen Dienst – Urteil des BAG vom 05.08.2014 - 9 AZR 878/12 -
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb i. V. m. Satz 2 TVöD hat ein (nicht gesetzlich krankenversicherter) Beschäftigter Anspruch auf bezahlte Freistellung im Umfang von bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr, wenn ein Kind unter zwölf Jahren schwer erkrankt, eine andere Person zur...
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