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23. April 2024
KAV-InfoSchwerbehinderte Bewerber*innen
Urteil des BAG vom 25.01.2024 - 8 AZR 318/22 -
Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht nach § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. Sie ist kein öffentlicher Arbeitgeber. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25. Januar 2024 - 8 AZR 318/22 - entschieden.
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23. September 2023
KAV-InfoBewerbungen schwerbehinderter Menschen
BAG, Urteil vom 25.11.2021 - 8 AZR 313/20 -
Das Sammeln eingegangener Bewerbungen schwerbehinderter Menschen und ein späteres gebündeltes Weiterleiten an die Schwerbehindertenvertretung oder die in § 176 SGB IX genannten Stellen genügt nicht den Anforderungen an die Unterrichtungspflicht nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.
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23. Mai 2023freie Plätze30
SeminarOnlineseminar: Aktuelle Rechtsprechung im Arbeits- und Tarifrecht 2023
In diesem jährlich aktualisierten Onlineseminar werden durch die in der Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfahrenen Referent*innen praxisnah und verständlich die wesentlichen aktuellen höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen im Arbeits- und Tarifrecht dargestellt.
Es wird erläutert, wie und mit welchen Instrumentarien in zulässiger, effektiver Weise auf arbeits- und tarifrechtliche Probleme – erfolgreich – reagiert und vor allem auch arbeitgeberseitig agiert werden kann.
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23. November 2020
KAV-InfoPflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber auch bei internen Stellenbesetzungen
Urteil des BAG vom 25.06.2020 - 8 AZR 75/19 -
Die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers nach § 165 Satz 3 SGB IX, eine/n schwerbehinderte/n Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, gilt auch bei internen Stellenbesetzungen, also auch dann, wenn es sich um eine/n interne/n schwerbehinderte/n Bewerber/in handelt. Dies hat das BAG mit Urteil vom 25.06.2020 - 8 AZR 75/19 - entschieden.
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21. Oktober 2020
KAV-InfoAußerordentliche Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer
Urteil des BAG vom 11.06.2020 - 2 AZR 442/19 -
Gemäß § 174 Abs. 5 SGB IX kann die außerordentliche Kündigung auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass „unverzüglich“ weder „sofort“ bedeutet, noch dass damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist. Vielmehr kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an.
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