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21. August 2009
KAV-InfoVBL
Wir empfehlen Ihnen, auf entsprechende Anfragen der Finanzämter, ob die eingelegten Einsprüche zurückgenommen werden würden, die Einspruchseinlegung ausdrücklich aufrecht zu erhalten und darauf hinzuweisen, dass derzeit das Verfahren vor dem BFH noch nicht vollständig abgeschlossen (Anhörungsrüge gem. § 133 a FGO) und darüber hinaus bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig ist.
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