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15. Januar 2020
KAV-InfoOptionskommunen: BAG zum anzuwendenden Tarifvertrag
Gesetzliche Geltungsanordnung verdrängt arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln
Im Falle des Übergangs eines Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune finden ausschließlich die beim übernehmenden Rechtsträger geltenden Tarifverträge Anwendung (BAG 4 AZR 310/16).
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