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23. Januar 2020
KAV-InfoFreistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter nach Jugendförderungsgesetz
Änderungen bei der Beantragung von Verdienstausfallerstattungen
Freistellungen nach § 23 Abs. 1 JuFöG regelt künftig die Freistellungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein (FreiStVO). Die wesentlichen Änderungen liegen in den eindeutigen Fristsetzungen, welche die bisherige Verordnung offen ließ.
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