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03. Februar 2022
KAV-InfoMasern-Impfpflicht
Übergangsfrist für den Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes bis zum 31. Juli 2022 verlängert
Durch das "Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" ist § 20 Abs. 10 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dahingehend geändert worden, dass der Nachweis der Impfung gegen Masern erst bis zum 31. Juli 2022 vorgelegt werden muss.
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26. Februar 2020
KAV-InfoMasern-Impfpflicht für Beschäftigte
Masernschutzgesetz tritt im März in Kraft
Beschäftigte in Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Arztpraxen und Flüchtlingsunterkünften, müssen künftig gegen Masern geimpft sein. Für Arbeitgeber ergibt sich daraus zudem eine Dokumentationspflicht.
Hinweis: Zu dieser Info gibt es eine Aktualisierung mit KAV-Info A-5-3-2022 vom 03.02.2022.
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