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03. Juni 2020
KAV-InfoÜbergangsversorgung für Beschäftigte im Einsatzdienst
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19.12.2019 - 6 AZR 563/18 - entschieden, dass die Vorschrift des § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 TVöD-BT-V, die zur Finanzierung der Übergangsversorgung für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst einen Eigenanteil des Beschäftigten in Höhe von 2,75 % vorsieht, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
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