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29. August 2022
KAV-InfoSachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG
Urteil des BAG vom 15.12.2021 - 7 AZR 530/20 -
Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber wirkt grundsätzlich uneingeschränkt. Ausnahmen sind nur nach bestimmten vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Kriterien möglich. So kann die Anwendung des Vorbeschäftigungsverbots für die Arbeitsvertragsparteien insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Mit dem Kriterium der „sehr kurzen Dauer“ befasst sich des BAG in seinem Urteil vom 15.12.2021 - 7 AZR 530/20 -.
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11. Februar 2021
KAV-InfoSachgrundlose Befristung
Urteil des BAG vom 16.09.2020 - 7 AZR 552/19 -
Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber wirkt grundsätzlich uneingeschränkt. Ausnahmen sind nur nach bestimmten vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Kriterien möglich. Bei der Bewertung der Kriterien durch die Rechtsprechung besteht, wie eine Entscheidung des BAG vom 16.09.2020 zeigt, ein erhebliches Rechtsrisiko, dass das Vorbeschäftigungsverbot zur Anwendung gelangt mit der Folge, dass die Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis der/des Beschäftigten unbefristet fortbesteht.
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28. August 2020
KAV-InfoSachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigungsverbot
Zur Auslegung und Anwendbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots bei sachgrundlosen Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG geben wir Hinweise. In diesem Zusammenhang gehen wir anlässlich einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg auch auf die Problematik der Feststellung einer Vorbeschäftigung ein.
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28. August 2020
KAV-InfoSachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigungsverbot
Urteil des BAG vom 12.06.2019 - 7 AZR 429/17 -
Mit Urteil vom 12.06.2019- 7 AZR 429/17 - hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Anwendung des Vorbeschäftigungsverbots bei sachgrundloser Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne das weitere Hinzutreten besonderer Umstände nicht allein aufgrund eines zeitlichen Ablaufs von neun Jahren unzumutbar ist.
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