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  • 18. Mai 2021

    KAV-Info

    Stufenzuordnung bei einem Tabellenwechsel

    Urteil des BAG vom 18.02.2021 - 6 AZR 702/19 -

    Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, nach einem Wechsel der Tätigkeit eines Beschäftigten mit der Folge, dass die Tätigkeit künftig einer anderen Entgelttabelle als bisher zuzuordnen ist (Tabellenwechsel), sei diese Tätigkeit der Stufe 1 der „neuen“ Tabelle zuzuordnen. Der KAV erhebt jedoch keine Bedenken, wenn Mitglieder im Einzelfall im Falle eines Tabellenwechsels die bisherige Stufe übernehmen.
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