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  • 04. Juni 2021

    KAV-Info

    Änderung des Infektionsschutzgesetzes

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze einige Änderungen erfahren. Klargestellt ist, dass der Entschädigungsanspruch wegen Schul- oder Kitaschließung nach § 56 Abs. 1a IfSG auch dann besteht, wenn die Schließung aufgrund anderer Umstände als eine behördliche Schließung erfolgt. Zudem ist neben der Impfdokumentation die Ausstellung von Zertifikaten zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung (COVID-19-Zertifikate) geregelt.
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