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  • 20. September 2021

    KAV-Info

    Rufbereitschaft - ärztlicher Hintergrunddienst

    Urteil des BAG vom 25.03.2021 - 6 AZR 264/20 - Dienstanweisung unter Berücksichtigung der OPS-Strukturmerkmale

    Das BAG hat in einem Urteil vom 25.03.2021 zum ärztlichen Hintergrunddienst Grundsätze zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst aufgestellt, insbesondere zur Zeit-Vorgabe zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit. In Bezug hierauf sowie in Hinsicht auf einzuhaltenden Strukturvorgaben des BfArM („Verfügbarkeit der Fachärzte innerhalb von 30 Minuten am Patienten“) empfehlen wir für den ärztlichen Hintergrunddienst in bestimmten Bereichen die Verwendung einer Muster-Dienstvereinbarung.
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