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09. November 2021
KAV-InfoDirektionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers
Umsetzung
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sind grundsätzlich verpflichtet, jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Entgeltgruppe entspricht, soweit ihnen diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann. Wird die*der Beschäftigte innerhalb der Dienststelle mit neuen Aufgaben betraut worden und damit umgesetzt, so hängt die Wirksamkeit der Umsetzung davon ab, ob sie sich im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers hält.
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