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15. Februar 2023
KAV-InfoVerfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen
Urteil des BAG vom 20.12.2022 - 9 AZR 245/19 -
Wir geben Ihnen eine Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zur Kenntnis, in der das Gericht auf Besonderheiten des Verfalls bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit eingeht. Diese bestehen darin, dass der Verfall des Urlaubs zum 31. März des zweiten Folgejahres nur eintritt, wenn der Arbeitgeber in den Fällen, in denen der Beschäftigte zu Beginn des Urlaubsjahres noch arbeitsfähig war und erst im weiteren Verlauf dauerhaft arbeitsunfähig wurde, seinen Hinweis- und Aufforderungspflichten nachkommen ist.
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06. Februar 2023
KAV-InfoVerjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen
Urteil des BAG vom 31.01.2023 - 9 AZR 456/20 -
Wir geben Ihnen eine Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zur Kenntnis, in der das Gericht darauf hinweist, dass Urlaubsabgeltungsansprüche den Vorschriften der Verjährung gem. §§ 195 BGB unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht (ausreichend) nachgekommen ist.
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02. Mai 2022
KAV-InfoVerfall von Urlaubsansprüchen
Urteil des BAG vom 07.09.2021 - 9 AZR 3/21 (A) -
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.09.2021 entschieden, dass der Urlaubsanspruch bei einer langandauernden Erkrankung der Beschäftigten auch dann verfallen kann, wenn der Arbeitgeber zwar nicht auf den möglichen Verfall hingewiesen hat und damit seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist, die*der Arbeitnehmer*in aber zu keiner Zeit im entsprechenden Urlaubsjahr oder dem sich anschließenden Übertragungszeitraum arbeitsfähig war.
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11. März 2022
KAV-InfoVerfall von Urlaubsansprüchen
Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers - Urteil des BAG vom 07.09.2021 - 9 AZR 3/21 (A) -
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. September 2021 entschieden, dass der Urlaubsanspruch bei einer langandauernden Erkrankung der Beschäftigten auch dann verfallen kann, wenn der Arbeitgeber zwar nicht auf den möglichen Verfall hingewiesen hat und damit seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist, die*der Arbeitnehmer*in aber zu keiner Zeit im entsprechenden Urlaubsjahr oder dem sich anschließenden Übertragungszeitraum arbeitsfähig war.
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