Suchbereich: Öffentliche Webseite
-
10. Juni 2022
KAV-InfoErsatzruhetage für Feiertagsarbeit
Urteil des BAG vom 08.12.2021 - 10 AZR 641/19 -
Nach der Rechtsprechung ist § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG dahingehend auszulegen, dass der Ersatzruhetag, der nach der Vorschrift Arbeitnehmer*innen zu gewähren ist, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, an einem Werktag im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr liegen muss. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht.
Mehr ...