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  • 29. August 2022

    KAV-Info

    Erfüllungsreihenfolge bei Urlaubsgewährung

    Urteil des BAG vom 01.03.2022 - 9 AZR 353/21 -

    Bei der Erfüllung von Erholungsurlaubsansprüchen aus einem Kalenderjahr, die auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhen und für die unterschiedliche Regelungen gelten, findet die in § 366 Abs. 2 BGB vorgegebene Tilgungsreihenfolge mit der Maßgabe Anwendung, dass bei Fehlen einer Tilgungsbestimmung i. S. des § 366 Abs. 2 BGB zuerst gesetzliche Urlaubsansprüche und erst dann den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Urlaubsansprüche erfüllt werden.
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