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Es wurde(n) 2 Dokument(e) gefunden.
  • 07. Februar 2023freie Plätze60

    Seminar

    Die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitaufzeichnung und deren Umsetzung in der Praxis

    Achtung: Sie buchen den Termin am 07.02.2023 von 09.00-10.30 Uhr. Wir bieten aufgrund hoher Nachfrage einen weiteren inhaltsgleichen Termin am 11.01.2023 von 09.00-10.30 Uhr an!

    Am 13. September 2022 hat das BAG (1 ABR 22/21) – eher beiläufig – entschieden, dass es in Deutschland bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt. Der Arbeitgeber sei bei unionsrechtskonformer Auslegung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

    Diese Entscheidung kommt einem Paukenschlag gleich! Bislang war allgemein angenommen worden, dass der EuGH in seinem „Stechuhr-Urteil“ vom 14.05.2019 (C-55/18) zwar eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen, begründet habe – die Umsetzung in Deutschland jedoch noch ausstehe.

    Dieses 90-minütige Online-Praxisseminar des KAV NW stellt kompakt die Entwicklung, die Hintergründe und den aktuellen Stand der Gesetzgebung dar. Der in der Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfahrene Referent erläutert die arbeitszeit- und arbeitsschutzrechtlichen sowie die vergütungsrechtlichen Folgen der BAG-Entscheidung, die Maßgaben für eine gesetzeskonforme Umsetzung durch den Arbeitgeber sowie die maßgeblichen Fragen der Mitbestimmung.
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  • 15. September 2022

    KAV-Info

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess

    Urteil des BAG vom 04.05.2022 - 5 AZR 539/21 -

    Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer*die Arbeitnehmerin und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber werden durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer*von der Arbeitnehmerin geleisteten täglichen Arbeitszeit nicht verändert. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 - entschieden.
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