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09. September 2025freie Plätze44
SeminarOnlineseminar: Befristete Arbeitsverträge rechtssicher gestalten
In diesem Onlineseminar werden die Möglichkeiten und Grenzen des Befristungsrechts nach den Vorgaben des TzBfG, BEEG und TVöD systematisch und an einer Vielzahl von Beispielen praxisgerecht dargestellt. Behandelt werden u. a. die aktuelle Rechtsprechung zu den einzelnen Befristungsgründen, die angekündigten Änderungen im Befristungsrecht, die Kettenbefristung, die Darstellung der Besonderheiten im TVöD und die Beteiligungsrechte von Betriebs- und Personalrat.
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26. September 2024freie Plätze0
SeminarOnlineseminar: Befristete Arbeitsverträge rechtssicher gestalten
In diesem Onlineseminar werden die Möglichkeiten und Grenzen des Befristungsrechts nach den Vorgaben des TzBfG, BEEG und TVöD systematisch und an einer Vielzahl von Beispielen praxisgerecht dargestellt. Behandelt werden u. a. die aktuelle Rechtsprechung zu den einzelnen Befristungsgründen, die angekündigten Änderungen im Befristungsrecht, die Kettenbefristung, die Darstellung der Besonderheiten im TVöD und die Beteiligungsrechte von Betriebs- und Personalrat.
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06. November 2023freie Plätze50
SeminarOnlineseminar: Befristete Arbeitsverträge rechtssicher gestalten
In diesem Onlineseminar werden die Möglichkeiten und Grenzen des Befristungsrechts nach den Vorgaben des TzBfG, BEEG und TVöD systematisch und an einer Vielzahl von Beispielen praxisgerecht dargestellt. Behandelt werden u. a. die aktuelle Rechtsprechung zu den einzelnen Befristungsgründen, die angekündigten Änderungen im Befristungsrecht, die Kettenbefristung, die Darstellung der Besonderheiten im TVöD und die Beteiligungsrechte von Betriebs- und Personalrat.
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28. Juni 2022
DownloadFlexible Arbeitszeitgestaltung mit 25%iger Erhöhungsoption (Stand: November 2021)
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08. Februar 2019
KAV-InfoNeuregelungen zur Arbeit auf Abruf
Künftig gilt bei fehlender vertraglicher Vereinbarung eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden (Fiktion), so dass unbedingt auf vertragliche Regelungen geachtet werden sollte. Ferner ist die Rechtsprechung zur sog. Bandbreitenregelung übernommen worden. Eine Mindestarbeitszeit darf um 25 v.H. über- und eine Höchstarbeitszeit um 20 v.H. unterschritten werden.
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