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23. Januar 2023freie Plätze48
SeminarNeue elektronische AU-Bescheinigung (eAU)
Neue Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen / Umgang mit kranken Beschäftigten
Achtung: Sie buchen den Termin am 23.01.2023 von 11.00-12.30 Uhr. Wir bieten aufgrund sehr hoher Nachfrage weitere inhaltsgleiche Termine an am 09.01.2023 von 09.30-11.00 Uhr, am 23.01.2023 von 09.00-10.30 Uhr sowie am 16.01.2023 von 09.00-10.30 Uhr und von 11.00-12.30 Uhr.
Dieses Onlineseminar informiert praxisgerecht zur neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Insbesondere wird dargestellt, welche Pflichten Arbeitnehmer fortan im sog. „eAu-Verfahren“ erfüllen müssen, um sich wirksam krankheitsbedingt arbeitsunfähig zu melden und die Arbeitsunfähigkeit ausreichend nachzuweisen. Behandelt werden zudem Ausnahmen vom neuen eAu-Verfahren (wie z.B. für Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen) sowie das arbeitsrechtliche Vorgehen bei Verstößen gegen die Anzeige- und Nachweispflicht im Zusammenhang mit dem eAu-Verfahren.
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28. August 2020
KAV-InfoAnzeigepflicht bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit
Urteil des BAG vom 07.05.2020 - 2 AZR 619/19 -
Mit Urteil vom 07.05.2020 - 2 AZR 619/19 - hat das BAG entschieden, dass die Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht auf den Fall einer Ersterkrankung beschränkt ist. Sie umfasst die Verpflichtung, auch die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit über die zunächst angezeigte Dauer hinaus unverzüglich mitzuteilen.
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23. Januar 2020
KAV-InfoDrittes Bürokratieentlastungsgesetz ändert zahlreiche Bestimmungen
Wichtige Neuerungen in Entgeltfortzahlungsgesetz sowie Teilzeit- und Befristungsgesetz
Weniger Bürokratie: Änderungen gibt es unter anderem bezüglich der Formvorschriften bei Krankschreibungen, Entscheidungen zu Teilzeitarbeit, Fortbildungsstufen, Ausbildungsvergütung und Teilzeitberufsausbildung.
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20. September 2012
KAV-InfoArbeitsunfähigkeit
Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (Mitteilungspflicht). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen (Vorlagepflicht). Mehr...
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06. März 2012
KAV-InfoArbeitsunfähigkeit
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (= Anzeigepflicht). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen (= Nachweispflicht). Mehr...
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