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24. April 2008
KAV-InfoAuflösungsvertrag (§ 33 Abs. 1 Buchst. b TVöD)
Ein Arbeitsverhältnis kann, ohne dass es einer Kündigung bedarf, jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Auflösungsvertrag bzw. Aufhebungsvertrag beendet werden (§ 33 Abs. 1 Buchst. b TVöD). Eine entsprechende Regelung enthält § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TV-V.
In der Praxis...
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