TV-Weitergeltung Erschwerniszuschläge
Die erschwerniszuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden gem.
§ 19 Abs. 5 TVöD landesbezirklich vereinbart. Der KAV Schleswig-Holstein hat bisher keinen speziellen Tarifvertrag zu § 19 Abs. 5 TVöD abgeschlossen, sondern sich stattdessen mit den Gewerkschaften auf eine befristete Weitergeltung des bisherigen Erschwerniszuschlagsplans verständigt. In diesem Zusammenhang ist der „Tarifvertrag zur Anpassung der landesbezirklichen Tarifverträge im Verbandsbereich des KAV Schleswig-Holstein“ zu beachten, den KAV Schleswig-Holstein jeweils nach Abschluss einer Entgeltrunde mit den Gewerkschaften vereinbart.